Aufgrund der Trockenheit der letzten Jahre gibt es in unseren Wäldern viele kranke Bäume und es werden immer mehr. Die nachstehend beschriebene Problematik wird aus diesem Grund in den nächsten Jahren massiv zunehmen und betrifft alle als barrierefrei beworbenen Wanderwege in Deutschland.
Mit einer Petition wurde der Hessische Landtag am 29.07.2020 gebeten, gegenüber dem Naturpark Habichtswald und dem Landesbetrieb Hessen-Forst als Bewirtschafter des Staatswalds darauf hinzuwirken, dass der Blinden-Waldwanderpfad im Kasseler Habichtswald erhalten bleibt. Auf Grundlage dieser Eingabe sowie ergänzender Nachreichungen im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Hessische Landesregierung um die Abgabe verschiedener Stellungnahmen gebeten. Neben dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich die Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen ebenfalls zu der Eingabe geäußert. Die Petition wurde mehrfach und intensiv im Petitionsausschuss des Hessischen Landtages beraten. Schließlich fand am 20.07.2021 ein Ortstermin mit sämtlichen an der Petition beteiligten Personen und Behörden im Kasseler Habichtswald statt. Bei diesem Ortstermin mit anschließendem „Runden Tisch“ konnten die sachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert und somit Klarheit über die Zukunft des Blinden-Waldwanderpfades geschaffen werden.
Am 29.09.2021 hat der Hessische Landtag dann in seiner 83. Plenarsitzung auf Empfehlung des Petitionsausschusses beschlossen, der nachstehenden Argumentation zu folgen. Die Petition war also erfolgreich.
Argumente des Petenten Per Busch (Stand Frühjahr 2021)
Die Causa „Blindenpfad“ steht stellvertretend für eine grundsätzliche Frage zum Recht von Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe an der Natur. Derzeit gibt es eine große Zahl von barrierefreien Wanderwegen in Deutschland, die den Wald als Erholungsraum für behinderte Menschen zugänglich machen. Diese Wege sind auch wichtiger Bestandteil des barrierefreien Tourismus. Sollte sich die geschilderte Interpretation des Bundeswaldgesetzes durchsetzen, würden Maßnahmen, die der Verbesserung der Barrierefreiheit auf Waldwegen dienen, gleichzeitig überall automatisch eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht mit sich bringen. Aufgrund der daraus resultierenden hohen Kosten für Baumsicherungsmaßnahmen würde Barrierefreiheit in vielen deutschen Wäldern dann faktisch unmöglich.
Orientierungshilfe: Erholungseinrichtung oder Wegmarkierung?
In einer Pressemitteilung vom 4.9.2020 schrieb die Verwaltung des Naturpark Habichtswald:
HessenForst hat als Waldeigentümer vom Naturpark für die weitere Nutzung des Blindenpfades den Abschluss eines Gestattungsvertrags gefordert. Dieser sieht die umfassende Übernahme der vollen Haftung und sämtlicher Verkehrssicherungspflichten durch den Naturpark vor.
Die Verkehrssicherheit eines öffentlichen Blindenpfades betrifft die bauliche und technische Sicherheit sämtlicher Einrichtungen sowie darüber hinaus – und das ist hier entscheidend – die Baumsicherungspflicht im Strukturbereich. Dies würde eine Fällung von etwa 15 bis ca. 140-jährigen Altbuchen mit Gefahrenpotenzial, zahlreichen älteren Eichen mit vitalitätsbedingten Trockenschäden sowie einem wertvollen Huteeichen-Relikt erforderlich machen.
Darüber hinaus ist die Übernahme einer kontinuierlichen Verkehrssicherung der Bäume im Strukturbereich auch wirtschaftlich nicht abbildbar. Angesichts der eindeutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit und der daraus resultierenden unkalkulierbaren potenziellen Haftungsrisiken ist bei geringer zweckbestimmter Nutzungsintensität des Blindenpfades unter Abwägung der wirtschaftlichen und der naturschutzrechtlichen Belange ein Belassen des Blindenpfades an dieser Stelle objektiv nicht möglich.
HessenForst und Naturparkverwaltung behaupten, dass es sich beim sogenannten „Blindenpfad“ aus juristischer Sicht um eine Erholungseinrichtung handelt. Dann gäbe es tatsächlich eine besondere Baumsicherungspflicht. Zu Erholungseinrichtungen im Wald gehören z.B. Waldparkplätze, Sitzbänke, Schutzhütten, Infotafeln, Stationen von Lehr- und Trimm Dich Pfaden, Kneipp-Anlagen, Spielplätze und Grillplätze. All diese Einrichtungen sind lokal begrenzt und laden zum Verweilen ein. Waldwege gehören ausdrücklich nicht dazu.
Der inzwischen auch als ganz normaler Rundwanderweg 29 ausgewiesene „Blindenpfad“ wurde 1973 als „Waldwander-, Waldlehr- und Gymnastikpfad für Blinde und Sehende“ eröffnet. Heutzutage gibt es aber keinerlei Beschilderungen mehr, die auf eine spezielle Funktion als „Blindenpfad“ hinweisen. Von den früheren Installationen ist seit längerem auch nur noch das den Weg kennzeichnende und als Orientierungshilfe fungierende Holzgeländer übrig. Dieses dient ausschließlich zur Fortbewegung und lädt nicht zum Verweilen ein. Es ist 2 Kilometer lang, gehört zum Weg und unterscheidet sich in Zweck und Beschaffenheit deutlich von einer „Erholungseinrichtung“.
In einem Grundsatzurteil des BGH wurde 2012 entschieden, dass auf Waldwegen keine Verkehrssicherungspflicht besteht. In § 14 Abs. 1 BWaldG wird das aus waldtypischen Gefahren resultierende Verletzungsrisiko den Erholungssuchenden als Eigenrisiko zugewiesen. Für waldtypische Gefahren besteht grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht und der Waldbesitzer haftet nicht. Waldtypische Gefahren auf Waldwegen sind z. B. abgebrochene und abbrechende Äste oder Astteile, umgestürzte und umstürzende Bäume, Ausspülungen, Überflutungen, Schlaglöcher, abgespültes Geröll und Fahrspuren.
Waldbesucher, die auf eigene Gefahr Waldwege betreten, können grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Da die Orientierungshilfe zum Weg gehört, begründet ihre Existenz keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht und auch keine besondere Baumsicherungspflicht. Wegen ihr müssen keine Bäume gefällt werden, die nicht sowieso gefällt werden müssten. HessenForst hat keinen Grund, einen Gestattungsvertrag vom Naturpark zu fordern.
Ergibt sich eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht aber nur aus der umgangssprachlichen Bezeichnung als „Blindenpfad“, wodurch eventuell eine besondere Sicherheit suggeriert wird, sollte man auf diesen missverständlichen Begriff künftig einfach verzichten. Alternativ könnte man den Weg auch nach seinem Begründer benennen.
Was genau ist die Orientierungshilfe?
Die taktile Orientierungshilfe auf dem Rundwanderweg 29 ist eine alternative Wegmarkierung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip.
Sie kennzeichnet den Wegverlauf, genau wie Schilder und farbige Baummarkierungen.
Sie dient zur Orientierung und erfüllt die gleiche Funktion wie Blindenleitsysteme im öffentlichen Raum.
Sie verbessert die Barrierefreiheit des Waldwegs.
Sie ist überwiegend kniehoch und besteht aus Holzpfosten mit aufliegenden Rundhölzern.
Sie verläuft als Geländer direkt neben dem 2 Kilometer langen Rundwanderweg.
Verkehrssicherungspflicht
Die Orientierungshilfe dient der Fortbewegung, genau wie der Weg selber.
Sie lädt nicht zum Verweilen ein und ist kein Teil einer „Erholungseinrichtung“.
Sie ist kein Handlauf zum Abstützen und auch keine Absicherung gegen eine Gefahr neben dem Weg.
Sie hilft nur bei der Wegfindung und stellt keine wegerechtliche Widmung dar.
Von ihr selbst darf keine Gefahr ausgehen. Sie muss technisch und baulich in Ordnung gehalten werden.
Die Haftung des Waldbesitzers bei Baumgefahren
An zum Verweilen geschaffenen Orten darf es keine möglicherweise von Bäumen ausgehenden Gefahren geben.
An Waldwegen gilt das nur bei „Megabaumgefahren“. Diese müssen in jedem Fall beseitigt werden.
Die Orientierungshilfe gehört zum Weg. Sie ist ein Teil davon.
Laut dem BGH-Grundsatzurteil müssen alle Besucher Auf Waldwegen mit waldtypischen Gefahren rechnen.
Im Sinne der Gleichbehandlung nach dem GG gilt das natürlich auch für blinde und anderweitig behinderte Waldbesucher.
Es gibt keine „Sonderbehütungspflicht“ gegenüber behinderten Erholungssuchenden.
Barrierefreiheit
Wem nützt die Orientierungshilfe?
Sie ermöglicht es vielen, sich angstfrei im Wald bewegen zu können.
Sie hilft Menschen mit eingeschränkter Orientierungsfähigkeit:
- Blinde Menschen können ihren Blindenstock über das Geländer gleiten lassen und so sicher und entspannt dem Weg folgen.
- Sehbehinderte Menschen können sich mit ihrem Sehrest am Geländer als optischer Leitlinie orientieren und mittels der Lücken leichter abzweigende Wege bemerken, auch bei für sie ungünstigen Lichtverhältnissen.
- Sehende Menschen mit schlechtem Orientierungssinn oder beginnender Demenzerkrankung bekommen die Sicherheit, sich nicht so einfach zu Verlaufen und wieder aus dem Wald herauszufinden.
Was ist das Zwei-Sinne-Prinzip?
Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein wichtiger Bestandteil der barrierefreien Gestaltung von Gebäuden, Einrichtungen und Informationssystemen. Danach müssen immer mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen, Tasten“ angesprochen werden. Das Prinzip wurde in der Din 18040-3 berücksichtigt. Diese Norm regelt die Barrierefreiheit im öffentlichen Freiraum. Der öffentliche Freiraum ist für jedermann uneingeschränkt zugänglich und umfasst in der Regel Straßen, Plätze, Parkanlagen, Friedhöfe und Wälder. Eines der Ziele der Norm ist, Menschen mit sensorischen Einschränkungen eine sichere Fortbewegung mittels Leitsystemen und Orientierungsindikatoren zu ermöglichen.
Die meisten zur Orientierung notwendigen Informationen werden über das „Sehen“ aufgenommen. Wegmarkierungen in Wald und Natur sind nur visuell wahrnehmbar, können also nicht barrierefrei sein.
Ertastbare Wegmarkierungen machen Wege in Wald und Natur auch für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglich.
Eine durchgängig wahrnehmbare Wegmarkierung hilft auch vielen anderen Menschen gegen die Angst vor dem Verirren im Wald.
Verkehrssicherungspflicht kontra Barrierefreiheit
HessenForst und die zuständigen Landesbehörden beharren darauf, dass es sich bei einer Orientierungshilfe um eine spezielle Einrichtung handelt, die ein ganz bestimmtes Freizeit- oder Erlebnisangebot darstellt und eine besondere Möglichkeit der Nutzung eröffnet, die über das allgemeine Waldbetretungsrecht hinausgeht. Daraus leiten sie für den Waldbesitzer und den Betreiber der Anlage eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht ab, wozu auch aufwendige und kostenintensive Baumsicherungsmassnahmen gehören.
Die „Blindenpfad“-Problematik steht stellvertretend für eine grundsätzliche Frage zum Recht von Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe an der Natur.
Derzeit gibt es eine große Zahl von barrierefreien Wanderwegen in Deutschland, die den Wald als Erholungsraum für behinderte Menschen zugänglich machen.
Sollte sich die beschriebene Interpretation des BWaldG durchsetzen, würden Maßnahmen, die der Verbesserung der Barrierefreiheit auf Waldwegen dienen, gleichzeitig überall in Deutschland automatisch eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht mit sich bringen.
Aufgrund der daraus resultierenden hohen Kosten für die Baumsicherungsmaßnahmen würde es faktisch unmöglich, Wege im Wald barrierefreier zu machen.
Barrierefreie Waldwege kann es dann nur noch in kleinen „Reservaten“ wie Waldlehrpfaden geben, wo ohnehin eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht gilt.
In der Konsequenz würde das allgemeine Waldbetretungsrecht, welches das Bundeswaldgesetz jedem Bürger zuspricht, manchen Menschen mit Behinderungen faktisch teilweise abgesprochen.
Aufgrund der Trockenheit der letzten Jahre gibt es in unseren Wäldern viele kranke Bäume und es werden immer mehr. Die vorstehend angesprochene Problematik wird aus diesem Grund in den nächsten Jahren massiv zunehmen und betrifft auch viele andere als barrierefrei beworbene Wanderwege in Deutschland. Waldaufenthalte sind gut für die Gesundheit und sollten für möglichst viele Menschen möglich sein!
Ergänzende Anmerkungen von Prof. Dr. jur. Felix Welti
Zitat:
- Ich stimme den bisherigen Argumentationen gegen eine übersteigerte Verkehrssicherungspflicht zu. Es kann nicht richtig sein, dass die Verkehrssicherungspflicht in ein Argument gegen die Nutzung des Waldes durch Menschen mit Behinderungen verkehrt wird.
- Das Hessische Waldrecht garantiert in § 11 Nr. 2 HWaldG die Erholungsfunktion des Waldes und in § 15 HWaldG den Gemeingebrauch zur Erholung.
- Dies gilt ohne Einschränkung auch für Menschen mit Behinderungen einschließlich blinder Menschen.
- Als Teil der Landesverwaltung ist HessenForst dabei auch an das Hessische Behindertengleichstellungsgesetz gebunden und damit nach §§ 1, 9 HessBGG an das Verbot, Menschen wegen einer Behinderung zu benachteiligen.
- Das Benachteiligungsverbot umfasst nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 HessBGG auch ein Verbot der Vorenthaltung angemessener Vorkehrungen. Zu diesen kann die fragliche Orientierungshilfe im Verhältnis zu blinden Waldnutzern gezählt werden.
- Möglicherweise wäre es unangemessen, den Aufbau von Orientierungshilfen an allen Waldwegen zu verlangen. Die Erhaltung einer bestehenden Orientierungshilfe – noch dazu der wohl einzigen im Umkreis – dürfte aber auf jeden Fall angemessen und damit auch geboten sein.
- Das Hessische Waldgesetz enthält bislang keine Vorschriften zur Barrierefreiheit. Damit ist aber nicht gesagt, dass keine Pflicht besteht, Waldwege barrierefrei auszugestalten. Eine solche könnte – zumindest im angemessenen Umfang – sich auch unmittelbar aus dem Gemeingebrauch im Lichte von §§ 1, 9 HessBGG ergeben. Diese Auslegung würde auch durch Art. 30 Abs. 5 lit. c UN-Behindertenrechtskonvention gestützt, wonach die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben.
Expertenmeinungen
Der Justitiar der Landesforstverwaltung eines anderen Bundeslandes schrieb in einer persönlichen Mail u.a.:
„Nach meinem Eindruck teile ich Ihre Einschätzung, dass ein Abbau des Geländers nicht erforderlich ist. Nach meiner Auffassung entsteht eine Verkehrssicherungspflicht im Wald dann, wenn ich Elemente einbringe, die die Waldbesucher zum Verweilen einladen. Dies gilt z.B. für Grillhütten, Erholungseinrichtungen, Sportgeräte (Trimmpfad) und ähnliches. Die Einrichtung des Blindenpfades sehe ich aber in der Tat auch als vergleichbar zu anderen Wegemarkierungen wie z.B. Hinweisschildern zur Richtungsmarkierung. Der Pfad lädt nicht zum Verweilen ein, sondern gibt eine Richtung und einen Streckenverlauf vor. Meiner Meinung nach muss in solchen Bereichen nicht besonders auf die von Bäumen ausgehenden Gefahren geachtet werden.“
Der Deutsche Wanderverband (DWV) ist ebenfalls Experte für Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen und berichtete in seiner Verbandszeitschrift „Wanderzeit“ im Dezember 2020 u.a.:
„Nach einer Begehung des Geländes empfiehlt der DWV in einem Brief an den Petitionsausschuss des LandesHessen den Erhalt des Pfades als wichtiges Wanderangebot. Dem Argument des Naturparkes, eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht erfordere dessen Rückbau, hält der DWV entgegen, dass für natur- und waldtypische Gefahren grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht bestehe, woran auch eine Orientierungshilfe nichts Wesentliches ändere. Hier sei lediglich die technische Sicherheit zu gewährleisten, was angesichts zahlreicher Fördermöglichkeiten für eine solche Infrastruktur vergleichsweise einfach sei.“
In einem Brief an die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Hessischen Landtages vom 13. November 2020 schreibt der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV):
„Wir beziehen uns auf die Petition zum Erhalt des Blindenpfades im Habichtswald (Kassel). In einer Pressemitteilung der Stadt Kassel vom 4. September 2020 wird der Blindenpfad als ‚Infrastruktureinrichtung für die naturbezogene Erholung‘ bezeichnet und unter anderem mit Bänken und Tischen verglichen. Wir möchten in diesem Zusammenhang eine differenzierte Betrachtung vorschlagen.
Unseres Wissens besteht die Infrastruktureinrichtung im Fall des Blindenpfades ausschließlich aus einem Geländer, das von blinden Menschen taktil (mit einem Blindenlangstock) wahrgenommen werden kann. Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um eine Orientierungshilfe, vergleichbar einer im Pflasterbelag verlegten Rippenplatte, die einem blinden Menschen ermöglicht, allein einen Platz zu überqueren. Auch das Geländer am Blindenpfad ermöglicht einem blinden Menschen, allein den Weg zu finden, es stellt Barrierefreiheit her. Die ’naturbezogene Erholung‘ wird nicht durch das Geländer hergestellt, sondern mit einem Gang durch den Wald. Was das Geländer tatsächlich ermöglicht, ist, dass blinde und sehende Menschen die gleiche Möglichkeit haben, im Wald Erholung zu finden.“
Petition
Der Landesbetrieb Hessen Forst und die Naturparkverwaltung wollen die voll funktionsfähige Orientierungshilfe abbauen. Um das zu verhindern, wurde eine Petition beim Hessischen Landtag eingereicht. Diese war bislang insoweit erfolgreich, als dass ein weiterer Rückbau des Leitgeländers bis zur Klärung der tatsächlich geltenden Verkehrssicherungspflicht aufgeschoben wurde.
Bei der Petition geht es um die umstrittene Baumsicherungspflicht, Ungleichbehandlung, Benachteiligung und diskriminierende Argumente. Auf der folgenden Seite finden sich neben der Petitionsbegründung auch Updates zu neuen Entwicklungen, z.B. politische und gesellschaftliche Reaktionen sowie Links zur Medienberichterstattung (FAZ, HR, HNA):
Drohendes Aus für Deutschlands ältesten Blinden-Waldwanderpfad (auf dubistblind.de)
Siehe auch
Wie man die Orientierungshilfe als blinder Mensch benutzt, ist hier zu sehen:
https://www.hr-fernsehen.de/sendungen-a-z/maintower/sendungen/blindenpfad-in-nordhessen-gefaehrdet,video-131818.html
Mehr zu Geschichte, Zweck und Nutzen des sogenannten „Blindenpfads“, einschließlich eines persönlichen Kommentars:
** geschrieben von Per Busch, veröffentlicht im Oktober 2020, seitdem gelegentlich überarbeitet **